Bridge-Club

Bad Orb



Satzung

 

Bad Orber Bridge-Club
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Bad Orber Bridge-Club.
2. Er hat seinen Sitz in Bad Orb.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Bad Orber Bridge-Club, nachfolgend "Bridge-Club" genannt, hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2. Der Bridge-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Bridge-Club zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bridge-Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bridge-Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Bridge-Club ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Verbandsmitgliedschaft

1. Nach seiner Aufnahme ist der Bridge-Club ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).
2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Bridge-Club die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Bridge-Club verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Bridge-Club zuständigen Bezirks/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.
4. Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
§ 4
Mitgliedschaft

Der Club hat folgende Mitglieder
(1) Erstmitglieder
(2) Zweitmitglieder
(3) Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand unter Angabe von Namen, Vornamen und Anschrift erforderlich.
(1) Erstmitglieder kann werden, wer gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV beantragt.
(2) Zweitmitglied kann jedes Mitglied eines anderen Clubs im DBV werden.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club oder den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags und des Tischgeldes befreit.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
    a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Bridge-Clubs
         des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes.
    b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des
         Bridge-Clubs, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines deren Organe.
    c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor    
        zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Durch Tod.
§ 6
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Bridge-Clubs ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Bridge-Clubs gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 7
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Bridge-Clubs zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Gerichtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Bridge-Clubs bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:       1. Die Mitgliederversammlung
                                               2. Präsidium
§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bridge-Clubs, in der die Mitglieder ihre Rechte
    wahrnehmen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
   a) die Wahl der Mitglieder des Präsidums
   b) die Wahl der Kassenprüfer
   c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
   d) die Entlastung des Jahresabschlusses
   e) die  Ernennung von Ehrenmitgliedern
   f) die Festsetzung von Beiträgen, Tischgeld oder sonstigen Umlagen
   g) die Änderung der Satzung
   h) die Auflösung des Bridge-Clubs
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben.
5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringend anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
6. Das Präsidium kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Im übrigen bleibt für das Präsidium die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5 unberührt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder auf Antrag eines Viertels der Anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Präsidium festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung  Vorsitzenden Mitgliedern bekanntgegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
 § 11
Vorstand

1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Bridge-Clubs. Es hat insbesondere die Aufgabe
   a) den Bridge-Club im Sinne  des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten und     die    
        Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
   b) den Verein zu führen und zu verwalten;
   c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein
stellvertretender Vorsitzer ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Präsidium, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts.
Ressort 1  Turnierwesen                                -   Sportwart/in
Ressort 2   Club/Masterpunktverwaltung   -   CP-Sekretär/in
Ressort 3   Finazwesen                                  -   Kassenwart/in
Ressort 4   Schriftverkehr                              -   Schriftführer/in
Den einzelnen Ressorts können weitere Funktionen wie Öffentlichkeitsarbeit, Unterricht, Organisation u. ä. zugeordnet werden.
3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist zulässig.
4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und mindestens zwei weitere Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, fasst es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Präsidiumsmitglieds.
Sitzungen des Präsidiums finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Quartal Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche und Befugnisse der Präsidiumsmitglieder festzulegen.
7. Das Präsidium ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden.
8. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Einhaltung der Datenschutzverordnung vom 25.05.2018 für den Club und für seine Mitglieder verantwortlich und zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.
§ 12
Kassenprüfer

Der Bridge-Club ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

a) ob die Buchführung des Bridge-Clubs ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
b) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich    für die  
     satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
     Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederver-
     sammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
     Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
     Sie dürfen nicht dem Präsidium des Bridge-Clubs angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu
     wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der
     andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 13
Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 14
Kostenerstattung

Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 15
Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann  mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Bridge-Clubs beschließen.
§ 16
Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bridge-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Bridge-Clubs unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Bridge-Clubs erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Bad Orb am 9. März 1998 beschlossen worden und tritt mit dem Beschluss in Kraft.

lt. Vorstandsbeschluss vom 07.01.2019, § 11, Punkt 8 hinzugefügt.